Wenn ein Jugendamt einschätzen soll, ob ein Kind gefährdet ist, hilft kein Erfahrungsbericht. Es braucht Beobachtbares, es braucht einen Beleg dafür, und es braucht die rechtliche Einordnung. Genau dafür habe ich in den letzten Monaten eine Fachgrundlage aufgebaut.
Sie ist in drei Schichten geordnet. Zehn Indikatoren beschreiben, was im Hausbesuch, in der Schule oder im Hilfeplangespräch tatsächlich zu sehen ist. Zwanzig Quellensteckbriefe belegen jede Aussage, überwiegend aus den Publikationen der Gemeinschaft selbst, dazu Studien und die Berichte staatlicher Untersuchungskommissionen. Sechs Dossiers führen das an die Paragrafen heran, die im Verfahren zählen.
Jede einzelne Aussage trägt ihre Fundstelle, ihr wörtliches Zitat und die Angabe, wie belastbar sie ist. Wo etwas nicht belegt ist, steht das da. Wo eine Gegenseite ein Gegenzitat hätte, steht das Gegenzitat gleich daneben.
Wen ich jetzt suche
Jurist:innen mit Familienrecht, insbesondere §1666 und §1684 BGB, und Psycholog:innen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen. Die Arbeit besteht darin, einzelne Einträge fachlich gegenzulesen: Hält die Argumentation? Ist die rechtliche Einordnung sauber? Wo würde ein Gericht widersprechen?
Sie müssen nicht die ganze Datenbank lesen. Ein Eintrag umfasst zwei bis vier Seiten, und Sie kommentieren direkt im Browser, ohne etwas herunterzuladen oder zu bearbeiten. Zwei bis drei Einträge sind schon eine große Hilfe.
Bis das geschehen ist, steht jeder Eintrag als Entwurf und ist nicht zitierfähig. Das ist Absicht: eine Grundlage, die vor Gericht gelesen wird, darf nicht auf meinem Wort allein stehen.